ZollV
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Verweise
in § 8 ZollV

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Zollverordnung

Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.
Quelle: BMJ
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