Verweise
in § 8 ZollV
ZollV
Zollverordnung
Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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