Verweise
in § 29b ZollV
ZollV
Zollverordnung
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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