Verweise
in § 28 ZollV
ZollV
Zollverordnung
Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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