Verweise
in § 19 ZollV
ZollV
Zollverordnung
Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:
- 1.
- Treibstoffe in den Hauptbehältern,
- 2.
- Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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