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Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung

Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Quelle: BMJ
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