ZHG
Verweise
in § 7 ZHG

ZHG  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Spezialisierungen

Medizinrecht

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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