ZHG Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Spezialisierungen
Medizinrecht
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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