ZHG Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Spezialisierungen
Medizinrecht
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.
Quelle: BMJ
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