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in § 19 ZHG

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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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