Verweise
in § 17 ZHG
ZHG
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
Quelle: BMJ
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