ZHG
Verweise
in § 17 ZHG

ZHG  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Spezialisierungen

Medizinrecht

Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
Quelle: BMJ
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