Verweise
in § 14 ZHG
ZHG
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
Quelle: BMJ
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