ZHG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 11 ZHG

ZHG  

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 11 ZHG
Keine Notizen vorhanden.