ZAG
Verweise
in § 69 ZAG

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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
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