ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
Quelle: BMJ
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