Verweise
in § 40 ZAG
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen Abständen über die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu berichten.
Quelle: BMJ
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