ZAG
Verweise
in § 18 ZAG

ZAG  
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe vonE-Gelddurch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Institutsgutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe desE-Geldeszu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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