WStG
Verweise
in § 9 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.
Quelle: BMJ
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