WStG Wehrstrafgesetz
WStG
Wehrstrafgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über
- Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),Körperverletzung im Amt (§ 340),Aussageerpressung (§ 343),Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),Falschbeurkundung im Amt (§ 348) undVerletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)
(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.
Quelle: BMJ
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