WStG Wehrstrafgesetz
WStG
Wehrstrafgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
- Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
- im Dienst dessen Vorgesetzter ist
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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