Verweise
in § 25 WStG
WStG
Wehrstrafgesetz
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
Quelle: BMJ
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