WStG
Verweise
in § 23 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Quelle: BMJ
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