WStG
Verweise
in § 21 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Quelle: BMJ
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