WStG
Verweise
in § 18 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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