Verweise
in § 9 WRMG
WRMG
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:
| Härtebereich weich | weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
| Härtebereich mittel | 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
| Härtebereich hart | mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter. |
Quelle: BMJ
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