Verweise
in § 65 WpÜG
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.
Quelle: BMJ
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