WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
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