Verweise
in § 28 WpÜG
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
Quelle: BMJ
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