Verweise
in § 7 WPO
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 7 WPO
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