WPO
Verweise
in § 53 WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

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Recht der juristischen Berufe

Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.
Quelle: BMJ
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