WPO
Verweise
in § 49 WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.
Quelle: BMJ
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