WPO
Verweise
in § 33 WPO

WPO  
Wirtschaftsprüferordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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