WPO
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Verweise
in § 33 WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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