WPO Wirtschaftsprüferordnung
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
- Auflösung der Gesellschaft,
- 2.
- Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 33 WPO
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