Verweise
in § 31 WPO
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
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