WPO Wirtschaftsprüferordnung
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Bestellung erlischt durch
- 1.
- Tod,
- 2.
- Verzicht,
- 3.
- unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 19 WPO
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