WPO Wirtschaftsprüferordnung
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnissen
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 131m WPO
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