WPO
Verweise
in § 131k WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

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Recht der juristischen Berufe

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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