WPO
Verweise
in § 106 WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

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Recht der juristischen Berufe

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht.
Quelle: BMJ
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