Verweise
in § 106 WPO
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht.
Quelle: BMJ
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