WpIG Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG
Wertpapierinstitutsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,
- 1.
- von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,
- 3.
- die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,
- 4.
- Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und
- 5.
- Nachforschungen anzustellen.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 80 WpIG
Keine Notizen vorhanden.