WpIG Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG
Wertpapierinstitutsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 78b WpIG
Keine Notizen vorhanden.