Verweise
in § 55 WpIG
WpIG
Wertpapierinstitutsgesetz
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
- 1.
- ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
- 2.
- die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
- 3.
- den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.
Quelle: BMJ
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