Verweise
in § 53 WpIG
WpIG
Wertpapierinstitutsgesetz
Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 53 WpIG
Keine Notizen vorhanden.