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Verweise
in § 58 WpHG

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Wertpapierhandelsgesetz

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Quelle: BMJ
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