WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für
- 1.
- Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und
- 2.
- ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 25 WpHG
Keine Notizen vorhanden.