WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
- 1.
- nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
- 2.
- nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: BMJ
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