WpHG
Verweise
in § 121 WpHG

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Wertpapierhandelsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Quelle: BMJ
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