WpHG
Verweise
in § 101 WpHG

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Wertpapierhandelsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Quelle: BMJ
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