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in § 35 WPG

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Wärmeplanungsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
1.
ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
2.
für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
3.
welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
4.
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
5.
ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
6.
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
1.
im Jahr 2031
a)
ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
b)
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
c)
zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
d)
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
2.
im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
3.
im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
Quelle: BMJ
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