WPflG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 9 WPflG

WPflG  

Wehrpflichtgesetz

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 9 WPflG
Keine Notizen vorhanden.