WoVermRG Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
(1)
(2)
(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saarland mit der Maßgabe, daß das Datum "20. Juni 1948" für das Land Berlin durch das Datum "24. Juni 1948", für das Saarland durch das Datum "1. April 1948" zu ersetzen ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
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zu § 9 WoVermRG
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