WoBindG Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG
Wohnungsbindungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Mietrecht u.Ä.
Notizen
zu § 24 WoBindG
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