WoBauG2ÄndG Zweites Wohnbaugesetz-Änderungsgesetz
WoBauG2ÄndG
Zweites Wohnbaugesetz-Änderungsgesetz
§ 1
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.
§§ 2 und 3 (weggefallen)
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Quelle: BMJ
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Schemata
zu
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Notizen
zu Art. II WoBauG2ÄndG
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