WiStrG Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonderstrafrecht
Notizen
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